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   VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97   

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VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97 (https://dejure.org/1997,15253)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15.05.1997 - VfGBbg 6/97 (https://dejure.org/1997,15253)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - VfGBbg 6/97 (https://dejure.org/1997,15253)
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Volltextveröffentlichung

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 2
    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Auslagenerstattung; Gegenstandswert

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96

    Verfahrensbindung; Asylrecht; Bundesrecht; Subsidiarität; Vorabentscheidung;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97
    Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 - LVerfGE 2, 193, 197 f.; zuletzt Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, S. 13 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 17 vorgesehen).

    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach diesen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (ständige Rechtsprechung des erkennenden Verfassungsgerichts, vgl. Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, S. 8 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 12 vorgesehen; Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - a.a.O, S. 13 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 17 vorgesehen).

    Allerdings kann das Verfassungsgericht - ebenso wie gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg bei Nichterschöpfung des Rechtsweges (im engeren Sinne) - auch im Anwendungsbereich des Subsidiaritätsgrundsatzes, nämlich in analoger Anwendung (auch) des Satzes 2 des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg, "im Ausnahmefall über eine ... Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde", falls er auf den Rechtsschutz vor den Fachgerichten verwiesen würde (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - a.a.O., S. 14).

    Die "allgemeine Bedeutung" ist nur ein Aspekt unter mehreren, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes, vgl. zuletzt Beschluß v. 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - a.a.O., S. 15 des Umdrucks).

    Das erkennende Gericht hat schon in anderem Zusammenhange ausgesprochen, daß es unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität gegen eine Sofortentscheidung des Landesverfassungsgerichts sprechen kann, wenn die Möglichkeit besteht, daß eine solche Entscheidung durch eine abweichende rechtliche Würdigung bundesrechtlicher Vorschriften durch ein Bundesgericht "überholt" wird (s. dazu eingehend Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß v. 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - a.a.O., S. 17 ff. des Umdrucks).

  • VerfG Brandenburg, 17.03.1994 - VfGBbg 11/93

    Trotz Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97
    Er ist auf alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu verweisen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 21. November 1996 a.a.O.).

    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach diesen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (ständige Rechtsprechung des erkennenden Verfassungsgerichts, vgl. Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, S. 8 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 12 vorgesehen; Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - a.a.O, S. 13 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 17 vorgesehen).

    Insoweit korrespondiert die Möglichkeit des Grundrechtsschutzes durch das Fachgericht der Hauptsache mit der Verantwortung, die diesem Gericht auch gerade insoweit zukommt (vgl. bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß v. 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87).

  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96

    Beschwerdegegenstand; Staatszielbestimmung; Beschwerdebefugnis;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97
    Er ist auf alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu verweisen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 21. November 1996 a.a.O.).

    Dies aber steht hier angesichts der weitgehenden Deckungsgleichheit von Art. 49 Abs. 1 LV und Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - NJ 1997, 80, 82) im Raum: Für die Entscheidung in dem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wird sich außer der Frage der Vereinbarkeit des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes mit der Landesverfassung (bzw. gegebenenfalls einer der Landesverfassung Rechnung tragenden verfassungskonformen Auslegung) zugleich die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 12 GG (bzw. einer diesbezüglich verfassungskonformen Auslegung, vgl. hierzu BVerwG Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 5, S. 32) stellen, welche gegebenenfalls letzten Endes vom Bundesverfassungsgericht zu beantworten wäre.

  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97
    Sie rügt der Sache nach eine Grundrechtsverletzung, die nicht in erster Linie auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren als solches abzielt (vgl. zu einem solchen Fall: BVerfGE 65, 227), sondern einen Gesichtspunkt betrifft, der gleichermaßen auch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zur rechtlichen Überprüfung steht: Die Beanstandung der Beschwerdeführerin geht im Kern dahin, das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg habe seine Entscheidung auf eine gesetzliche Grundlage - hier § 5 Abs. 5 BbgRettG - gestützt, die mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1995 verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht standhalte.
  • BVerwG, 26.10.1995 - 3 C 10.94

    Berufsrecht: Berufsfreiheit und Zulassung zum qualifizierten Krankentransport

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97
    Hierzu heißt es in der Entscheidung unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1995 (- 3 C 10.94 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 5), unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit eines grundsätzlichen Ausschlusses Dritter von der Teilnahme am Rettungsdienst nach dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz sei jedenfalls ihr Ausschluß im Einzelfall zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
  • VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97
    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach diesen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (ständige Rechtsprechung des erkennenden Verfassungsgerichts, vgl. Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, S. 8 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 12 vorgesehen; Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - a.a.O, S. 13 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 17 vorgesehen).
  • VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 12/94

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das in

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97
    Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 - LVerfGE 2, 193, 197 f.; zuletzt Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, S. 13 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 17 vorgesehen).
  • VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 9/93

    Auslagenerstattung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97
    In den übrigen Fällen kann das Verfassungsgericht nach § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 9/93 EA - LVerfGE 2, 191, 192; Beschluß vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 23/96 -, S. 8 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 7 vorgesehen).
  • VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97

    Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97
    Dies hat das Gericht bereits in dem Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung festgestellt (Beschluß v. 20. März 1997 - VfGBbg 4/97 EA -, S. 11 des Umdrucks).
  • VerfG Brandenburg, 23.05.1996 - VfGBbg 23/96

    Parlamentsrecht; Erledigung der Hauptsache; Auslagenerstattung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97
    In den übrigen Fällen kann das Verfassungsgericht nach § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 9/93 EA - LVerfGE 2, 191, 192; Beschluß vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 23/96 -, S. 8 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 7 vorgesehen).
  • VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 4/97

    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Auslagenerstattung; Gegenstandswert

    2. Unter Wiedereinbeziehung des Verfahrens VfGBbg 6/97, welches im übrigen eingestellt wird, hat das Land Brandenburg der Beschwerdeführerin 1/4 ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

    Soweit die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde auch dagegen erhoben hat, daß das Verwaltungsgericht über das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren bisher nicht entschieden habe, hat das Verfassungsgericht des Landes das Verfahren durch Beschluß vom 20. März 1997 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VfGBbg 6/97 fortgeführt.

    Das Gericht hält es jedoch unter Wiedereinbeziehung der abgetrennten Sache VfGBbg 6/97 für angemessen, daß der Beschwerdeführerin 1/4 ihrer insgesamt - in beiden Teilen der Verfassungsbeschwerde zusammen - angefallenen notwendigen Auslagen erstattet werden.

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